Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht in Frankfurt

Das Wettbewerbsrecht ist komplex und erfordert Erfahrung und Expertise. Einen passenden Anwalt für Wettbewerbsrecht zu finden kann eine Herausforderung sein. Unsere in Frankfurt ansässige Kanzlei bietet Ihnen die umfassende Beratung, die Sie benötigen.

Ein Anwalt für Wettbewerbsrecht ist essentiell, denn an die Lauterkeit des Wettbewerbs werden hohe Anforderungen gestellt: Einerseits gilt es, das eigene wettbewerbliche Verhalten hiernach auszurichten, andererseits bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch Instrumentarien, sich gegen unzulässiges bzw. allzu aggressives Verhalten anderer Wettbewerber zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei in Frankfurt unterstützt Sie dabei.

Werden die Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht eingehalten, drohen kostspielige, oftmals im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragene Streitigkeiten. Es empfiehlt sich daher, Werbekampagnen oder Werbemaßnahmen bereits im Vorfeld juristisch in Hinblick auf Ihr Wettbewerbsrecht überprüfen zu lassen. Zu folgenden Themen aus dem Bereich des Wettbewerbsrecht beraten wir Sie:

  • Behinderungswettbewerb- Verbot irreführender Werbung – Tarnung von Werbemaßnahmen
  • Vergleichende Werbung
  • Wettbewerbs- und zivilrechtlicher Know-How-Schutz
  • Unzumutbare Belästigung
  • Schutz vor unlauterer Produktnachahmung/Produktpiraterie
  • Verfassen von Abmahnungen
  • Vertretung im gerichtlichen Eilverfahren (Beantragung von einstweiligen Verfügungen)
  • Vertretung im Hauptsacheverfahren
  • Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen

Heilmittelwerberecht

Das Heilmittelwerberecht gehört zu den Nebengebieten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist somit ein Zweigthema des Wettbewerbsrechts. Es erfasst sowohl Arzneimittel und Medizinprodukte wie auch „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“, soweit sich deren Werbung auf Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, sowie „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Zu den einzelnen Werbebeschränkungen und – verboten des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gehören unter anderem das Irreführungsverbot sowie das Verbot der Täuschung über die Qualität von Heilmitteln. Das HWG enthält aber nicht nur Verbote, sondern auch Gebote wie etwa Pflichtangaben bei der Arzneimittelwerbung.

Unsere Leistungen hierzu im Einzelnen:

  • Beratung bei der Einstufung von Produkten als Arzneimittel, Medizinprodukt oder Lebensmittel
  • Juristische Überprüfung von Werbemaßnahmen unter der Maßgabe des HWG
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Führung von wettbewerbsrechtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren

Kosmetikrecht

Ebenso wie das Heilmittelwerberecht gehört auch das Kosmetikwerberecht zu den Nebengebieten des UWG und somit des Wettbewerbsrechts. Es ist dort geregelt, wo man es wohl eigentlich nicht vermutet und zwar im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Zweck des LFGB ist es unter anderem, vor Täuschung beim Verkehr mit kosmetischen Mitteln zu schützen. Die Vorschriften im LFGB werden ergänzt durch die Kosmetik-Verordnung (KosmetikV), welche insbesondere die Kennzeichnung kosmetischer Mittel regelt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung, wie beispielsweise der Angabe der Chargennummer, so liegt ohne weiteres ein wettbewerbswidriges Verhalten des Inverkehrbringers vor. Als ein Beispiel nicht irreführender und damit wettbewerbsrechtlich konformer Werbung wird nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Bezeichnung „Clinique“ für ein eindeutig als kosmetisches Mittel aufgemachtes Erzeugnis angesehen; als verwirrend und potentiell irreführend wird nach der deutschen Instanzrechtsprechung jedoch der Zusatz „dermatologisch getestet“ eingestuft. Hieraus wird ersichtlich, dass die Beurteilung, ob eine Werbeaussage zulässig ist, schwierig und für einen Laien zum Teil auch nur schwer nachvollziehbar ist. Da irreführende Angaben jedoch ganze Werbekampagnen zu Fall bringen können, empfiehlt es sich in jedem Fall, hierzu im Vorfeld juristischen Rat einzuholen. Meine Leistungen auf diesem Gebiet sind Folgende:

  • Juristische Überprüfung von Werbemaßnahmen unter der Maßgabe des LFGB bzw. der KosmetikV
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Führung von wettbewerbsrechtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren

Lebensmittelrecht

Im Lebensmittelrecht ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von erheblicher praktischer Bedeutung, da sich hier regelmäßig die Frage stellt, ob ein Lebensmittel und insbesondere seine Aufmachung gegen bestehendes Lebensmittelrecht verstößt, sodass dieser Verstoß als ein unlauteres Verhalten iSd § 1 UWG eingestuft werden kann. Fragen der irreführenden Kennzeichnung und Aufmachung werden hier also regelmäßig relevant. Maßgeblich für die Beurteilung ist grundsätzlich zunächst die Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel. Da die für Arzneimittel einschlägigen Rechtsvorschriften hinsichtlich Pflichtangaben und Werbeaussagen erheblich höhere Anforderungen stellen als die für Lebensmittel geltenden Regelungen und zudem das Arzneimittelzulassungsverfahren teuer und extrem zeitaufwändig ist, fühlen sich manche Hersteller dazu verleitet, ein Produkt nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel, wie etwa Nahrungsergänzungsmittel, zu deklarieren. Sollte sich herausstellen, dass es sich in Wirklichkeit jedoch um ein Arzneimittel handelt, kann dies weit reichende Konsequenzen für den Hersteller haben.

Die Beurteilung, ob ein Produkt der einen oder anderen Kategorie zu zuordnen ist, kann extrem schwierig und komplex sein. Bei diesem Teilgebiet des Wettbewerbsrechts unterstützen wir Sie gerne.

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