Feb 14

Neue Informationspflicht ab dem 01.02.2017 gem. § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz)

Bereits im Jahr 2016 wurde das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) verkündet und trat am 1.4.2016 in Kraft, allerdings gelten die maßgeblichen §§ erst seit dem 1.2.2017.

Doch worum geht es eigentlich in diesem Gesetz? Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dient dazu, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtlich beizulegen und dadurch langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Kommunikation zwischen Unternehmern und Verbrauchern soll hierdurch gestärkt und im grenzüberschreitenden Handel innerhalb Europas harmonisiert werden.
Es ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Der hier relevante § 36 VSBG lautet wie folgt:

 

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1.
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2.
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1.
auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2.
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

Ebenfalls zu beachten ist § 37 VSBG:

 

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

 

Der Betreiber einer kommerziellen Webseite, sei es ein Unternehmer oder ein Händler, ist also nun verpflichtet, oben genannte Informationen leicht zugänglich auf seiner Seite bereitzustellen. Einschränkend gilt allerdings § 36 Abs. 3, wonach diese Verpflichtungen nicht für Unternehmer gelten, die zum Zeitpunkt des 31. Dezembers des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.

Eine Verpflichtung, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht nicht zwangsläufig. Allerdings besteht in dem Fall, indem ein Unternehmer nicht an einem solchen Verfahren teilnehmen möchte, wiederum die Verpflichtung, dies anzugeben.

Eine Verpflichtung, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht aber vor allem für Branchen, die einen erhöhten Bedarf an Verbraucherschutz erfordern.
Es dürfte sich hierbei vor allem um Branchen im B-2-C Bereich handeln, näher definiert hat dies der Gesetzgeber jedoch nicht, so dass hier für die Zukunft auch einige Rechtsunsicherheit zu erwarten sein wird.

Unabhängig von dieser neuen Regelung wird an dieser Stelle noch einmal an die Regelung erinnert, die bereits letztes Jahr in der sogenannten ODR-Verordnung in Kraft trat und die Verpflichtung für Online Händler vorsieht, einen Verweis bzw. Link zur Online-Schlichtungs-Plattform „OS-Plattform“ bereitzustellen.

Da sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen iSD § 3 a UWG handelt, kann der Verstoß gegen diese von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden. Dies ist ausgesprochen lästig und mit Kosten verbunden, so dass es sich unbedingt empfiehlt, diese neuen Informationen zügig und fachgerecht auf seiner Homepage bereitzuhalten.

 

Haben Sie weitere Fragen zum Streitbeilegungsgesetz? Oder andere Fragen zu Internetrecht? Nehmen Sie Kontakt auf und ich berate Sie gerne.