Jun 20

Abgemahnt wegen Verstoßes gegen die DSGVO?

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Nachdem die DSGVO am 25.5.2018 für alle Unternehmen verbindlich geworden ist, ist zwar eine befürchtete Riesenabmahnwelle bislang ausgeblieben, dennoch sind bereits einige im Umlauf und zwar wegen fehlender bzw. fehlerhafter Datenschutzerklärungen.

Die Meinungen hierzu sind auch unter Juristen durchaus unterschiedlich: So gibt es Kollegen, welche die Auffassung vertreten, dass Mitbewerber/Konkurrenten überhaupt nicht abmahnberechtigt sind, da sich das entscheidende Argument hierfür in Art. 80 Absatz 2 DSGVO befände. Hierin wird geregelt, welches die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO sein sollen; da Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern hierin nicht vorgesehen seien und diese Regelung abschließend sein soll, sollen daher Konkurrenten nicht abmahnberechtigt sein.

Dieser Ansicht kann unseres Erachtens nach nicht zwingend gefolgt werden. Voraussetzung dafür, dass ein Mitbewerber abmahnberechtigt ist, wäre, dass es sich bei der DSGVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt:

Hiernach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Schon nach der alten BDSG – Rechtslage hatten mehrere Gerichte entschieden, dass der seinerzeit maßgebliche § 13 TMG, welcher die Pflichten eines Diensteanbieters hinsichtlich der Behandlung personenbezogener Daten zum Gegenstand hatte, eine Marktverhaltensregelung darstellt , mit der Folge, dass Mitbewerber Konkurrenten aufgrund einer fehlerhaften Datenschutzerklärung abmahnen konnten vgl. (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12; LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15).

Warum Art. 13 DSGVO, welcher quasi eine Modifizierung des §13 TMG darstellt, eine andere Beurteilung erfahren soll, vermag sich aus hiesiger Sicht nicht zu erschließen .

Wie dies künftig in Bezug auf die DSG VO von den Gerichten gehandhabt wird, bleibt abzuwarten, da es bislang keine Urteile hierzu gibt.
Keinesfalls sollte jedenfalls eine Abmahnung wegen einer fehlenden bzw.fehlerhaften Datenschutzerklärung als unberechtigt abgetan werden.