Sie suchen einen Anwalt für Markenrecht in Frankfurt?

Dann sind Sie hier gut aufgehoben!

Gerne beraten wir Sie im Bereich Markenrecht und Kennzeichenrecht. Wenn Sie also einen Anwalt für diesen Bereich in Frankfurt suchen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Markenrecht muss dabei nicht immer kompliziert sein, denn wir stehen Ihnen als kompetente Experten zur Seite.

Unsere in Frankfurt ansässige Kanzlei wird Sie vollumfänglich beraten – bei allen Fragen zum Markenrecht und Kennzeichenrecht.

Markenrecht und Kennzeichenrecht | Worum geht es?

Um vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keine Zurückweisung der Markenanmeldung aufgrund absoluter Schutzhindernisse zu riskieren, empfiehlt es sich bereits im Vorfeld, die Marke im Hinblick auf ihre Unterscheidungskraft oder eines etwaigen Freihaltedürfnisses rechtlich von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Hierbei beraten wir Sie in unserer Kanzlei für Markenrecht in Frankfurt gerne.

Was ist eine Marke?

Marken sind wesentliche Identifikationsmittel eines Unternehmens und dienen als Herkunftshinweis. Gleichzeitig sollte mit einer Marke ein Qualitätssiegel verbunden sein. Für den Kunden soll eine gute und gleichbleibende Qualität von Produkten oder Dienstleistungen gewährleistet sein. Psychologisch gesehen verbinden Kunden bzw. Konsumenten mit einer bestimmten Marke idealerweise eine positive und unverwechselbare Vorstellung von den der Marke zu Grunde liegenden Produkte und/oder Dienstleistungen. Somit stellt eine Marke für den Inhaber einen wichtigen Unternehmenswert dar, da jene positive Vorstellung unmittelbar mit dem Unternehmen selbst verknüpft wird (herkunftshinweisende Funktion der Marke).

Welche Vorteile hat eine Markenregistrierung?

Eine registrierte Marke verkörpert einen Unternehmenswert. Sie verschafft dem Unternehmen ein bestimmtes Image und festigt den guten Ruf. Unternehmer können sich hierdurch besser auf dem Markt positionieren und von der Konkurrenz abheben. Zugleich bietet eine Marke einen umfassenden Schutz vor Nachahmungen und stellt damit in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ein wirksames Angriffs- und Verteidigungsmittel dar.

Wollen Sie eine Marke anmelden und welche Kosten sind hiermit verbunden?

Gerne unterstützen wir Sie dabei. Gerade bei der Auswahl des Markennamens entstehen oftmals die ersten Hürden, da es erfahrungsgemäß vielen Anmeldern nicht bewusst ist, dass bestimmten Bezeichnungen bereits kraft Gesetz ein Markenschutz verwehrt ist. Hierbei handelt es sich beispielsweise um rein beschreibende Angaben, welche nicht monopolisiert werden dürfen. Diese stellen absolute Schutzhindernisse dar, die vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits von Amts wegen geprüft werden. Da eine solche Prüfung aber erst nach Eingang der Anmeldegebühr beim DPMA erfolgt (290 € für die elektronische Anmeldung bis zu 3 Klassen) kann  diese Gebühr leicht umsonst herausgeworfenes Geld bedeuten. 

Markenanwalt Markenschutz in Frankfurt
Leistungen Markenrecht in Frankfurt

Daher empfiehlt es sich oftmals, bereits im Vorfeld eine anwaltliche Beratung einzuholen. Sollte Ihnen die von Ihnen gewählte Bezeichnung sehr wichtig sein, könnte man dieses absolute Eintragungshindernis beispielsweise dadurch überwinden, indem man eine sogenannte Wort/Bildmarke anmeldet. Eine grafische Ausgestaltung des Wortes oder der Bezeichnungen kann diese Eintragungshindernisse überwinden.

Die anwaltlichen Kosten für eine etwaige markenrechtliche Beratung und den Anmeldeprozess teilen wir Ihnen selbstverständlich vor der Beauftragung mit.

Warum sollte man bei der Markenanmeldung zuvor eine Recherche durchführen?

Eine Recherche hinsichtlich identischer oder ähnlicher Bezeichnungen empfiehlt sich in jedem Fall. Es handelt sich hierbei um sogenannte relative Eintragungshindernisse, die nicht von Amts wegen geprüft werden. Gerne können Sie uns mit der Markenrecherche beauftragen. Wird eine solche vor einer Markenanmeldung nicht durchgeführt, besteht die Gefahr von Kollisionen mit anderen identischen oder ähnlichen Marken oder Unternehmenskennzeichen. Es gilt hier das Prioritätsprinzip, d.h., wer die älteren Rechte hat, hat das bessere Recht.Widersprüche oder gar markenrechtliche Abmahnungen können die Konsequenz hieraus sein, was erhebliche finanzielle Schäden mit sich ziehen kann. So können Sie sich Unterlassungsansprüchen, Auskunftsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. 

Warum sind die einzelnen Waren- und Dienstleistungsklassen bei einer Recherche relevant?

Bei der Anmeldung einer Marke muss eine Gruppierung stattfinden in die jeweils relevanten Waren-und Dienstleistungsklassen, also diejenigen Klassen, für die Schutz beansprucht wird (sogenannte Nizzaklassen). Innerhalb dieser Klassen wird eine entsprechende Recherche durchgeführt. Das macht insofern Sinn, als dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr stets die den sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils zu Grunde liegenden Waren oder Dienstleistungen herangezogen werden. Beispiel: Zwischen dem Nachrichtenmagazin „FOCUS“ (Nizzaklasse 41) besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem gleichnamigen Kraftfahrzeug Ford „Focus“ (Nizzaklasse 12).

Was ist zu tun, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer (angeblichen) Markenrechtsverletzung erhalten?

Markenrechtliche Abmahnungen können einen sehr plötzlich und unerwartet erreichen. Nach unseren Erfahrungen sehen sich selbst Mandanten, die bereits seit vielen Jahren unter einem bestimmten Markennamen erfolgreich tätig sind, auf einmal mit einer Abmahnung konfrontiert, etwa von einem Konkurrenten, der eine ähnliche Bezeichnung bereits viele Jahre vorher hat eintragen lassen.

In einem solchen Fall könnte man die Einrede der Nichtbenutzung erheben (§ 26 MarkenG). Oftmals werden solche Abmahnungen nämlich von Markeninhabern ausgesprochen, welche eine EU-Marke mit früherem Rang haben eintragen lassen, aber im deutschen Raum überhaupt nicht tätig sind. 

Eine weiterer Einwand gegen die Abmahnung könnte der Einwand der Verwirkung durch Duldung sein. Diese Einrede der Verwirkung durch Duldung setzt allerdings voraus, dass der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringt, dass der Inhaber der älteren Marke tatsächlich Kenntnis von der Existenz der jüngeren Marke hatte. Dies zu beurteilen ist stets einzelfallabhängig. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Markenrecht und Abmahnung

Aber auch in anderen Fällen von markenrechtlichen Abmahnungen können wir Ihnen helfen. Oftmals ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst (im Falle einer dem Grunde nach berechtigten Abmahnung) und sollte niemals in der vorformulierten Form abgegeben werden. Es empfiehlt sich also stets, nach Erhalt einer Abmahnung einen markenrechtlich versierten Anwalt hinzuzuziehen, da man sich durch Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung möglicherweise zu Handlungen verpflichtet (unter anderem zur Zahlung einer völlig überhöhten Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes), zu denen man gar nicht verpflichtet ist.

Daneben gibt es auch andere Fälle unberechtigter Abmahnungen, bei denen überhaupt keine Markenrechtsverletzung vorliegt, etwa, weil die andere Bezeichnung schon gar nicht im markenrechtlich relevanten Sinne benutzt wird ( da im rein beschreibenden Sinn) oder aber, weil schon keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Wie können Sie Ihre Markenrechte verteidigen?

Wir sind Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Markenrechte behilflich. Wir verfolgen und realisieren markenrechtliche Unterlassungsansprüche wie auch Schadensersatzansprüche. Im Fall einer Markenrechtsverletzung stehen Ihnen zahlreiche Ansprüche zu, unter anderem Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Vernichtungsansprüche und Schadensersatzansprüche. 

Außergerichtlich wird der Unterlassungsanspruch regelmäßig in Form einer Abmahnung geltend gemacht. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat stets der Markenrechtsverletzer zu tragen. Im Falle der Weigerung werden diese Kosten gerichtlich zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Auch diese Verfolgung übernehmen wir für Sie.

Oftmals ist es aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Markenrecht möglich, Fragen bezüglich der Strategien hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf eine etwaige Markenrechtsverletzung bereits kurzfristig am Telefon zu klären, ein solches Telefonat ist grundsätzlich kostenfrei. Sollte dies nicht möglich sein, werden Sie darüber selbstverständlich sogleich informiert.

Wenn Sie feststellen, dass eine Marke, welche eine Verwechslungsgefahr mit Ihrer eigenen Marke beinhaltet, erst kürzlich eingetragen worden ist, haben Sie zudem die Möglichkeit, binnen einer Frist von 3 Monaten nach Eintragung Widerspruch hiergegen einzulegen (bei einer deutschen Marke, bei einer EU-Markenanmeldung beginnt die Frist bereits mit dem Datum der Anmeldung zu laufen).

Eine weitere Möglichkeit wäre das Anstrengen eines Löschungsverfahrens vor dem DPMA im Falle einer deutschen Kollisionsmarke.

Unsere Leistungen als Markenanwalt umfassen hier im Einzelnen:

  • Anmeldung und Registrierung von nationalen Marken vor dem DPMA, von EU- Gemeinschaftsmarken vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) sowie die internationale Anmeldung und Registrierung vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.
  • Führen von Widerspruchs,- und Löschungsverfahren
  • Markenüberwachung
  • Markenverteidigung, Verfolgung von Markenrechts- und Kennzeichenrechtsverletzungen außergerichtlich (Verfassen von Abmahnungen) und gerichtlich (Klageverfahren, einstweiliges Verfügungsverfahren)
  • Verfolgung von Kennzeichenrechtsverletzungen
  • Abwehr von unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen
  • Werktitelschutz
  • Markenlizenzen

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