Abmahnung von der Frida Kahlo Corporation

Haben Sie auch eine Abmahnung von der Frida Kahlo Corporation aufgrund einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten?

Abmahnung Frida Kahlo

Derzeit erreichen uns mehrfach Anrufe von Mandanten, die eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Zierhut *IP erhalten haben. Diese vertritt die FRIDA KAHLO CORPORATION, Panama City.

In diesem Schreiben werden die Mandanten aufgefordert, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter anderem Textilien und Accessoires  unter dem Zeichen FRIDA KAHLO anzukündigen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch unsere Aktualisierung zu dem Thema!

Es werden Anwaltskosten von über 3.000,00 € gefordert!

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Weiterhin fordert die Kanzlei die Erstattung von rund 3.000,00 € Anwaltskosten, sofern dieser Betrag nebst Abgabe der (bereits vorformulierten und viel zu weit gefassten!) Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist bei ihr einginge. Damit solle dann die Angelegenheit insgesamt als erledigt angesehen werden.

Gleichzeitig „droht“ die Kanzlei mit der Geltendmachung höherer Gebühren, nämlich über 3.000,00 € nebst den Kosten eines nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens , sollte der Abgemahnte nicht innerhalb der genannten Frist das „Angebot“ zu Einigung annehmen und den entsprechenden Betrag überweisen.

Allein schon dieser Passus der Abmahnung hinterlässt einen gewissen Beigeschmack: Es wird der Eindruck erweckt, als ginge es jener Kanzlei rein um ihr eigenes Gebührenerzielungsinteresse, nicht aber um die Interessen ihrer Mandantin.

Nicht darauf hereinfallen und Ruhe bewahren! Wir beraten Sie gerne!

Es kann bereits höchst zweifelhaft sein, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Es ist nämlich fraglich und im Einzelfall zu prüfen, ob die Nennung des Zeichens FRIDA KAHLO überhaupt eine markenmäßige und damit verbotene Benutzung darstellt.

Die Hauptfunktion eines Markenschutzes besteht darin, den Verbraucher auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen.

Diese herkunftshinweisende Funktion wird dann verletzt, wenn aus der Art und Weise der Benutzung des Markennamens für einen durchschnittlich informierten Nutzer nicht bzw. nur schwer erkennbar ist, ob die beworbene Ware oder Dienstleistung vom Markeninhaber selbst, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammt.

Nach der Rechtsprechung kann es an einer markenmäßigen Benutzung besonders unter folgenden Umständen fehlen: Das Zeichen wird als rein beschreibende Angabe verwendet, als schmückendes Beiwerk oder rein dekorativ. Auch der Bekanntheitsgrad der Marke ist von Relevanz: Je bekannter die Marke ist, umso mehr wird der angesprochene Verkehr das Zeichen wiedererkennen und damit als einen Herkunftshinweis verstehen.

In den hier bekannten aktuellen Fällen wird das Zeichen FRIDA KAHLO im Gesamtkontext des jeweiligen Angebotes rein beschreibend und nicht im Sinne eines Herkunftshinweises verwendet.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden FRIDA KAHLO lediglich als Hinweis darauf wahrnehmen, dass auf den jeweiligen Produkten die überragend bekannte Künstlerin abgebildet ist, nicht aber als Hinweis darauf, dass die Produkte aus dem „Unternehmen“ Frida Kahlo stammen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass überhaupt jemandem bekannt ist, dass es eine bzw. mehrere Marken FRIDA KAHLO gibt. Eine Internetrecherche hat ergeben, dass bei Eingabe des Namens Frida Kahlo in erster Linie Hinweise auf ihre Werke und ihre Person erscheinen.

Von einer Bekanntheit der Marke kann daher mitnichten ausgegangen werden. Es ist schon mehr als fraglich, ob Frida Kahlo überhaupt jemals als Marke für einen Großteil der eingetragenen, zumindest der hier in Rede stehenden Produkte benutzt worden ist, sodass einem Teil der Marken die Einrede der Nichtbenutzung entgegenstehen dürfte.

Gibt man „Frida Kahlo Corporation“ bei Google ein, so gelangt man zwar zu einem Internetauftritt, auf dem sich auch Links zu 2 Shops befinden, hier werden jedoch keinerlei Produkte vertrieben.

Fazit: Verteidigung gegen die Abmahnung ist angezeigt!


Die Überprüfung und anschließende Beurteilung einer solchen Abmahnung ist stets einzelfallabhängig und bedarf einer differenzierten Überprüfung. Keinesfalls sollte das abgemahnte Unternehmen jedoch in Panik verfallen und ohne jede Überprüfung die geforderte Unterlassungserklärung abgeben bzw. sich zur Erstattung möglicherweise völlig unberechtigter Abmahnkosten verpflichten.

Wir übernehmen diese erste Überprüfung gerne kostenfrei, sofern eine summarische Überprüfung möglich sein sollte.