Haben Sie eine Abmahnung/ einstweilige Verfügung der Frida Kahlo Corporation erhalten?
In meinem Beitrag vom 09.10.2020 berichtete ich bereits über mehrere Anfragen von Mandanten, die eine im Namen der Frida Kahlo Corporation von der Kanzlei Zierhut IP in München erhaltene Abmahnung erhalten haben.
Kurze Zusammenfassung:
In diesem Schreiben werden Onlinehändler aufgefordert, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter anderem Textilien und Accessoires unter dem Zeichen FRIDA KAHLO anzukündigen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.
Es werden Anwaltskosten von über 3.000,00 € gefordert!
Weiterhin fordert die Kanzlei die Zahlung von rund 3.000,00 € Anwaltskosten, sofern dieser Betrag nebst Abgabe der (bereits vorgeschlagenen, vorformulierten und viel zu weit gefassten!) Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten, sehr kurzen Frist bei ihr einginge. Damit solle dann die Angelegenheit insgesamt als erledigt angesehen werden. Gleichzeitig „droht“ die Kanzlei mit der Geltendmachung höherer Gebühren, nämlich über 3.000,00 € nebst den Kosten eines nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens , sollte der Abgemahnte nicht innerhalb der genannten Frist das „Vergleichsangebot“ annehmen und den entsprechenden Betrag überweisen.
Was tun?
Auf gar keinen Fall sollte man eine solche Abmahnung nicht ernst nehmen, denn im Falle einer Nichtreaktion droht ein kostspieliges Eilverfahren, welches die geforderten 3.300,00 € bei weitem überschreitet. Uns liegt derzeit eine einstweilige Verfügung vor, die gegen einen Onlinehändler wegen (angeblicher) Markenrechtsverletzung der geschützten Marken „Frida Kahlo“ bzw. „Frida“ erlassen wurde.
Aus hiesiger Sicht scheint es sich hierbei um eine regelrechte „Abmahnwelle“ zu handeln, zumindest lässt diesen Eindruck eine einfache Google Recherche entstehen. Es fällt auf, dass in dem Vorschlag einer Unterlassungserklärung stets das Landgericht Stuttgart genannt wird, welches scheinbar für sämtliche Rechtsfragen zuständig sein soll. Dieses Gericht gilt in Fachkreisen als ausgesprochen „Markeninhaberfreundlich“, sodass unter Markenrechtlern ein Schelm wäre, der Böses dabei denke…
Liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor?
Schon dies ist fraglich bei den uns vorliegenden Abmahnungen. In einer Vielzahl von Fällen könnte es nämlich sein, dass die Angabe der streitgegenständlichen Marke „Frida Kahlo“ gar nicht im Sinne einer markenmäßigen (und damit allein relevanten ) Nutzung verwendet wurde. Eine Markenrechtsverletzung könnte somit ausgeschlossen werden.
Ist der Streitwert nicht viel zu hoch?
Aus hiesiger Sicht erscheint ein Streitwert von 250.000,00 € als deutlich überhöht und damit auch die geforderten Gebühren.
Der Streitwert bei markenrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich aus vielen verschiedenen Faktoren, unter anderem dem Angriffsfaktor und der Bekanntheit der Marke. Vorliegend ergeben Internetrecherchen keine auch nur ansatzweise Bekanntheit der Marke „ Frida Kahlo“.
Einige der zahlreichen Marken der Frida Kahlo Corporation sind bereits seit dem Jahr 2005 eingetragen, insofern könnte man an einen Löschungsantrag wegen Verfalls denken (dieser kann gestellt werden, wenn eine Marke nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren markenmäßig genutzt wurde).
Auch hier erscheint im Falle eines gerichtlichen Verfahrens eine Herabsetzung des Streitwertes als dringend angezeigt.
Liegt möglicherweise eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor?
Ein genauerer Blick in das Register des DPMA zeigt, dass eine der Marken „FRIDA KAHLO“ am 12.03.2019 für 10 (!) Klassen eingetragen wurde. Unter anderem wurde eine Eintragung für nahezu sämtliche Dienstleistungen der Nizza-Klasse 35 vorgenommen. Fast sämtliche Dienste eines Onlinehändlers sind hierin enthalten…
Als rechtsmissbräuchlich kann die Geltendmachung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen dann angesehen werden, wenn der Markeninhaber die Marke nur aus Behinderungsgründen registriert und keinen ernsthaften Benutzungswillen hat.
Denkbar wäre in den vorliegenden Fällen allerdings auch, dass die abmahnende Kanzlei Zierhut IP aus reinem eigenem Gebührenerziehlungsinteresse handelt, zumindest lässt der „Vergleichsvorschlag“ dieses vermuten.
Aktualisierung vom 28.10.2020:
Aufgrund der steigenden Anfragen bezüglich erhaltener Abmahnungen und einstweiliger Verfügungen, welche im Namen der Frida Kahlo Corporation von der Kanzlei Zierhut „Intellectual Property Boutique“ verfasst bzw. erwirkt wurden, haben wir uns interessehalber das Markenportfolio der Frida Kahlo Corporation einmal näher angeschaut:
Die Marke „FRIDA KAHLO“ ist unter anderem für folgende Waren eingetragen: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerhabm?AKZ=004413803
Man mag sich fragen, warum eine Frida Kahlo Corporation, die sich ausweislich der Abmahnungen ausgesprochen hat für eine Bewahrung „der Erinnerung an das Wirken Frida Kahlos…“
„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton oder Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte, Brillen,“ als Marke hat sichern lassen…
Eine weitere Anmeldung für bestimmte Warenklassen erfolgte am 25.05.2020: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerhabm?AKZ=018243379
Eingetragen ist diese Marke noch nicht…
Es mutet recht merkwürdig an, warum ein Unternehmen, welches die Erinnerung an die große Künstlerin Frida Kahlo wahren will, auf einmal Markenschutz unter anderem für Desinfektionstücher, Gesichtsschutzschilder, Atemmasken und anderer, im Jahr 2020 relevanter Produkte beanspruchen möchte…
Hinzu kommt eine Eintragung der Frida Kahlo Corporation in unter anderem folgenden Klassen, abrufbar unter: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=017988407&CURSOR=10
Klasse(n) Nizza 11: Heizungen; Wasserversorgungsanlagen; Beleuchtungsgeräte; Dampferzeugungsgeräte; Kühlgeräte; Maschinen zum Trocknen; Lüftungsgeräte; Elektrische Haushaltskochgeräte; Kaffeemaschinen; Geräte zum Erhitzen von Milch; Geräte zum Erhitzen und Aufschäumen von Milch; Elektrische Kaffeemaschinen; Kochapparate und -anlagen; Elektrische Filtergeräte für Kaffee; Elektrische Teekessel.
… Klasse(n) Nizza 35: Betriebsverwaltung; Geschäftsführung; Geschäftsführung für Dritte; Werbung; Bürodienste; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Heizungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Heizungen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Heizungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Wasserversorgungsanlagen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Wasserversorgungsanlagen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Wasserversorgungsanlagen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Beleuchtungsgeräte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Beleuchtungsgeräte; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Beleuchtungsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Dampferzeugungsgeräte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Dampferzeugungsgeräte; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Dampferzeugungsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kühlgeräte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kühlgeräte; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Kühlgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Maschinen zum Trocknen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Maschinen zum Trocknen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Maschinen zum Trocknen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Lüftungsgeräte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Lüftungsgeräte; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Lüftungsgeräte…“
Auch hier mag man sich fragen, was etwa Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lüftungsgeräte, Heizungen oder Dampferzeugungsgeräte mit dem Bewahren der Erinnerung an eine berühmte Künstlerin zu tun haben.
Eine weitere Eintragung der Marke Frida Kahlo findet sich hier: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=017352352&CURSOR=0
Diese Marke ist für Lizensierungsdienste eingetragen.
Möge sich der Leser seine eigene Meinung zu den Markeneintragungen bilden….
Fazit:
Wir helfen Ihnen gerne in diesem konkreten Rechtsfall, stets kostentransparent und im Sinne einer Minimierung des Prozesskostenrisikos.
Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung können wir Sie möglicherweise bereits von einigen Sorgen befreien. Auch sehen wir gute Chancen, sich gegen eine einstweilige Verfügung durch Einlegen eines Widerspruchs zu wehren.
Wir übernehmen diese erste Überprüfung gerne kostenfrei, sofern eine summarische Überprüfung möglich sein sollte.